Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „Tiny House Freising – Alternative Wohnkultur “. Er soll in dasVereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Freising.
(3)Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1)Zweck des Vereins ist die Förderung folgender gemeinnütziger Bereiche:a.Kunst und Kultur
b.Wissenschaft und Forschung
c.Naturschutz und Landschaftspflege
(2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a.Vernissagen zum Thema Baukunst und Mikroarchitektur.
b.die Erforschung der Nachhaltigkeit von baukulturellen Innovationen (z.B. durchZusammenarbeit mit universitären Einrichtungen).
c.Maßnahmen, die darauf gerichtet sind den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere,Pflanzen) zu schützen (z.B. durch den Aufbau und die Unterhaltung einer digitalenInformationsstelle (Homepage) für umweltschonende (Bau)verfahren, neue und nachhaltigeEnergiekonzepte, sowie der Vorhaltung des Datenmaterials für alle Interessierten).
§3 Steuerliche Zweckbindung und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). Der Verein istselbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen könnenim Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden. Es darf keine Person durchAusgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen bevorzugt werden.
(3)Den Vorstandsmitgliedern ist bei Bedarf eine Vergütung (Ehrenamtspauschale) in Höhe desnach EStG zulässigen Betrages zu gewähren, soweit es die finanziellen Rahmenbedingungendes Vereins erlauben.
§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. (2) Gegen eine eventuelle Ablehnung des Antrages durch den Vorstand kann der/die abgelehnte Bewerber/-in innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Die Mitgliedschaft wird wirksam durch schriftliche Bestätigung der Annahme des Antrages und die erste Beitragszahlung. (4) Beendigung der Mitgliedschaft: a. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. b. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
c.Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstigerwichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und angemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrechtin der Mitgliederversammlung.
(2)Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßigseine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen desVereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1)Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodus entscheidetdie Mitgliederversammlung. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschlusseinzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.
(2)Neue Mitglieder haben innerhalb eines Monats nach Aufnahme den geltenden jährlichenMitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem/der ersten Vorsitzenden, dem/derzweiten Vorsitzenden und einem/-r Schriftführer/-in. Bei Bedarf kann der Vorstand mit einem/-erSchatzmeister/-in erweitert werden.
Der erste Vorsitzende sowie der zweite Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein.
(2)Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.Er hat insbesondere die Aufgaben:
a.Die Führung der laufenden Geschäfte,
b.die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich derAufstellung der Tagesordnung,
c.die Erstellung eines Jahresberichts,
d.die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
e.die Verwaltung des Vereinsvermögens und
f.die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und vorläufigen Ausschluss von Mitgliedern.
(3)Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt
den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind
zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im
Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlungin den Vorstand zu wählen.
(4)Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wennmindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, b. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c. Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
d.Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung und
e.Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstandund abgelehnte Anträge auf Mitgliedschaft.
(2)Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, vom
Vorstand frühestmöglich und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich
einzuberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(3)Die Mitglieder haben die Möglichkeit, Vorschläge zur Tagesordnung zu machen. Der Vorstand
muss diese Vorschläge bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Pflicht, die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte neu
festlegen und Punkte streichen.
(4)Die Versammlungsleitung kann von einem Vorstandsmitglied ausgeübt oder auf ein
Vereinsmitglied übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(5)Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangt.
(6)Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann im
Einzelfall eine davon abweichende Regelung treffen.
(7)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit im ersten Termin kann die
zweite Sitzung schon eine Stunde nach dem ersten Termin einberufen werden. Die zweite
Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
(8)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Hat in einem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.
(9)Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig. Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks ist nur möglich, wenn
dieser Punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt war. Zusätzlichbenötigt der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünfteln deranwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(10)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(11)Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diesemuss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dieEinberufung von einem Zehntel aller aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks undder Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlunggelten die Satzungsbestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 9 beschlossenwerden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigteKörperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, oder Naturschutz undLandschaftspflege.
(2)Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grundaufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Übergangsbestimmungen Für den Fall, dass das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, wird der Vorstand ermächtigt, die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung
vorzunehmen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Finanzamt bzgl. Der Gemeinnützigkeit Änderungen oder Ergänzungen verlangt. Andere Änderungen oder Ergänzungen darf der Vorstand nicht vornehmen. Diese Vorschrift tritt mit Erreichen ihres Zwecks außer Kraft.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24.01.2020 beschlossen. Sie wird nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister rechtskräftig.
Freising, der 31.07.2020